Kirchenrechtlicher Status der FSSPX

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 Kirchenrechtlicher Status der FSSPX

Die FSSPX besitzt keine Anerkennung durch die römisch-katholische Kirche. Der heilige Stuhl sieht die FSSPX zwar nicht als schismatische Kirche an, beurteilt aber das Verhalten verschiedener Mitglieder der Bruderschaft als schismatisch. Gläubige, die mit der Priesterbruderschaft sympathisieren, gelten als katholische Gläubige, es sei denn, sie sehen in dieser die einzig wahre Kirche und machen dies im äußeren Bereich sichtbar.

Die vier von Erzbischof Lefebvre gültig geweihten FSSPX-Bischöfe sind exkommuniziert.[17] Die innerhalb der Bruderschaft geweihten Priester sind wegen des Mangels einer gültigen Inkardination suspendiert (Can. 265 Codex Iuris Canonici).[18]

Der Heilige Stuhl sieht die Messfeiern der Bruderschaft als gültig an, rät aber vom Besuch von FSSPX-Messen ab und betrachtet ihn als moralisch unerlaubt (morally illicit). Die Kommission Ecclesia Dei sieht die Gefahr, dass Gläubige, die solche Messen besuchen, sich langfristig von der katholischen Kirche und vom Papst trennen.[19] Auf die schriftliche Anfrage, ob ein Katholik mit dem Besuch einer FSSPX-Messe die Sonntagspflicht erfüllen könne, antwortete Msgr. Camille Perl, damaliger Sekretär der päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“, im September 2002, dies sei im engeren Sinne (in the strict sense) möglich. Die Frage, ob eine Spende bei der Kollekte eine Sünde sei, verneinte er und antwortete, eine moderate Spende sei vertretbar. Ferner teilte er mit, dass, wie bereits in einem früheren Schreiben dargelegt, der Besuch von FSSPX-Messen nicht empfohlen werden könne.[20]

Gläubige, die an einer Messfeier von Priestern der FSSPX teilnehmen, ziehen sich keine Kirchenstrafe zu. „Nur Gläubige, die in der Priesterbruderschaft St. Pius X. die einzig wahre Kirche sehen und dies im äußeren Bereich sichtbar machen, ziehen sich die Exkommunikation zu“.[21]

Nach Can. 1108 Codex Iuris Canonici (CIC) gilt, dass nur jene Ehen gültig sind, die unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons geschlossen werden. Nach Can. 1160 CIC müssten deshalb durch die FSSPX geschlossene Ehen, um aus Sicht der römisch-katholischen Kirche Gültigkeit zu erlangen, von neuem in der kanonischen Form geschlossen werden. Als sich die „Bruderschaft des hl. Johannes Maria Vianney“ (eine zuvor mit der FSSPX theologisch eng verbundene Priesterbruderschaft in Campos, Brasilien) mit dem Papst aussöhnte, wurden die innerhalb der Bruderschaft geschlossenen Ehen allerdings ohne eine erneute Eheschließung anerkannt.

Umstritten ist, inwieweit eine von einem Priester der FSSPX erteilte Absolution gültig ist. Einerseits ist auch hierfür - außer bei Todesgefahr (Can. 976 CIC) - eine vom Ortsordinarius erteilte oder sich aus dem kirchlichen Amt des Priesters ergebende Befugnis („facultas“) zur Spendung des Bußsakraments erforderlich (Can. 967 ff. CIC). Andererseits ersetzt die Kirche die fehlende Jurisdiktion dann, wenn das Beichtkind es aus ernsten Gründen nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann, bei einem Priester mit ordentlicher Beichtjurisdiktion die Absolution zu empfangen. Das gilt selbst dann, wenn dieser Notstand objektiv nicht vorhanden ist.

Source : wikipedia
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